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Sind das Anzeichen von Alz...?
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Außerdem hat er neue Ideen, damit nicht zu viele Parteien mitmischen!

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Das demokratische Ringen um die richtige Lösung

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Zur Erklärung der Zusammensetzung des derzeitigen Landesvorstand

Zähes Ringen um die richtige Lösung

 


 

Zur Erklärung der Zusammensetzung des derzeitigen Landesvorstand

Laut Parteigesetz muss ein Vorstand mindestens aus drei Mitgliedern bestehen,
das ist in der Regel der Vorsitzende, ein Stellvertreter und ein Schatzmeister.

Die (alte) Satzung der RRP regelte (Auszug aus der Satzung):

§ 13 – (Bundes) - Vorstand

(1) Der (Bundes) - Vorstand besteht aus:

1. dem (Bundes) - Vorsitzenden
2. bis zu 4 Stellvertreter
3. dem (Bundes) - Geschäftsführer
4. dem (Bundes) - Schatzmeister
5. dem Stellvertreter des Schatzmeisters
6. den 3 Beisitzern

Bei Ausfall bzw. Ausscheiden des (Bundes) - Vorsitzenden
rücken die Stellvertreter und in ihrer Folge die
Beisitzer gemäß ihres Wahlergebnisses nach
.

(2) Die unter Absatz 1, Ziffer 1 bis 5 genannten bilden das Präsidium.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden (Bundes) - Parteitag vorgenommen.
Die so nach gewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des (Bundes) - Vorstands.
Scheidet der (Bundes) - Schatzmeister aus, so rückt sein Stellvertreter nach und der
(Bundes) - Vorstand bestellt aus seinen Reihen einen neuen stellvertretenden Schatzmeister.
 

Diese Satzung war zum Zeitpunkt der Rücktritte im LV-NRW geltendendes Recht,
auch für den Landesverband NRW.

Die auf dem Parteitag am 17/18.03.2012 in Fulda verabschiedete Satzung
trat erst zu einem späteren Zeitpunkt (Veröffentlichung) in Kraft.
Da diese Satzung keine Bestimmungen mehr für Maßnahmen
nach dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern enthält,
darf (selbst wenn diese Satzung schon in Kraft gewesen wäre)
davon ausgegangen werden, dass gewählte Stellvertreter,
wie es der Name sagt, (und dementsprechend Beisitzer) nachrücken!

Nummerierungen wie 1.Stellv. bezeichnen nur die Reihenfolge der Wahlergebnisse, wie sie für ein Nachrücken relevant werden, und stellen  k e i n e  Wertung der Position oder der Person dar!

©RRP-LV-NRW-MT 05.04.2012

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Zähes Ringen um die richtige Lösung

Ein stellvertretender Vorsitzender im Bundesverband
erhebt nun den schweren Vorwurf der Urkunden- und Wahlverfälschung
indem er sachkundig (sinngemäß) feststellen will:

Zitat
---------------------------------------------------------------------------------------------------
"Gewählt wurde ein Vorstand, der zum Teil zurück- oder ausgetreten ist.
In der Homepage, wird die auf dem Parteitag gewählte 1.Stellvertreterin
nun als Vorsitzende deklariert. Das ist eindeutig falsch.
Nur durch eine Neuwahl kann eine Ämteränderung vollzogen werden.
Eine Selbsternennung zum Vorsitzenden /zur Vorsitzenden gibt es nicht.
Hier ist immer ein Parteitag oder eine Mitgliedervollversammlung nötig"
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Zitat Ende

Zusammenfassung:

Das Parteiengesetz verlangt für einen Vorstand:
Einen Vorsitzenden, einen Schatzmeister und ein weiteres Mitglied
als Mindestbesetzung;
und enthält  k e i n e  besonderen Verfahrensregelungen bei Rücktritten!
(Das Parteiengesetz ist das vorrangige Gesetz.
Es regelt grundsätzlich und wenn keine Regelungen in einer Satzung vorliegen!)

Die (alte) zum Zeitpunkt der "Ereignisse" geltende Satzung der RRP bestimmt
im Falle von Rücktritten im Vorstand:

"Bei Ausfall bzw. Ausscheiden des  Vorsitzenden
rücken die Stellvertreter und in ihrer Folge die
Beisitzer gemäß ihres Wahlergebnisses nach."

Und verlangt keine Bezeichnung wie "kommissarisch" o.Ä!
Da auch keine Bestätigung dieses Vorganges z.B. durch einen Parteitag

weder von den Satzungen noch vom Parteigesetz gefordert wird,
wäre eine (wie im Duden aufgeführte) Bezeichnung:
"kommissarisch=vorübergehend, in Vertretung [ein Amt verwaltend]"
im Gegenteil irreführend, da ein im "Amt" nachgerückter,
also schon vorsorglich gewählter "Stellvertreter" nicht noch einmal
stellvertretend ein Amt ausführen kann!
(der ursprüngliche Vorsitzende ist ja nicht mehr da!)
Außerdem wird das Amt, in das nachgerückt wurde
n i c h t  nur verwaltet, sondern bis zur Ende der "Legislaturperiode"
vollamtlich und ohne Einschränkungen ausgeführt!

Die neue, am 17./18. März 2012 in Fulda
durch die Delegierten verabschiedete Satzung der RRP,
enthält übrigens diesbezüglich  k e i n e  Verfahrensregelungen mehr!


Was ist nun richtig?
Wir würden uns über Ihre Stellungnahme z.B. im Gästebuch/Forum freuen.
Sie sind die Mitglieder unserer Partei, Sie haben das letzte Wort!

©RRP-LV-NRW-MT 09.04.2012

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